- Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer
- Grundsätze der Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs, die ⇡ Wirtschaftsprüfer (WP) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten haben (allgemeine Berufspflichten gemäß § 43 WPO): 1. Grundsatz der Unabhängigkeit und Unbefangenheit: Der WP ist unabhängig, wenn er weder rechtlichen noch wirtschaftlichen Bindungen an die zu prüfende Gesellschaft unterliegt. Er ist unbefangen, wenn er in seiner inneren Einstellung zu der zu prüfenden Gesellschaft frei ist.- 2. Grundsatz der Gewissenhaftigkeit: Der WP muss bei Erfüllung seiner Aufgaben Gesetze und fachliche Regeln beachten sowie nach seinem Gewissen handeln; er hat sich von dem Grundsatz der getreuen und sorgfältigen Rechenschaftslegung leiten zu lassen.- 3. Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit: Der WP hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Auch angestellte WPs haben eigenverantwortlich zu handeln; eigenverantwortliche Tätigkeit verlangt i.d.R., dass der WP bei einem anderen WP zeichnungsberechtigt ist oder bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Rechtsstellung eines Prokuristen hat (vgl. §§ 44, 45 WPO).- 4. Grundsatz der Verschwiegenheit: Der WP hat Kenntnisse von Tatsachen und Umständen, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, sorgsam zu hüten; er darf sie weder für sich auswerten noch weitergeben. Mitarbeiter hat er ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.- 5. Grundsatz der Unparteilichkeit: Der WP hat bei Prüfungsfeststellungen und bei der Erstattung von Gutachten alle für die Beurteilung wesentlichen Tatbestände zu erfassen und sie allein aus der Sache heraus zu werten und darzustellen. Bei Gutachten für Gerichte und öffentliche Stellen sowie bei Schiedsgutachten oder bei ähnlichen Aufgaben müssen darüber hinaus gegensätzliche Auffassungen zur Sache dargestellt und gegeneinander abgewogen werden.- 6. Grundsatz berufswürdigen Verhaltens: Der WP muss sich so verhalten, dass er das bes. Vertrauen der Öffentlichkeit rechtfertigt und seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber wahrt; das gilt auch außerhalb der Berufstätigkeit. Im Verkehr mit anderen WP muss er sich kollegial verhalten.- 7. Grundsatz des Verzichts auf berufswidrige Werbung: Der WP hat sich der Werbung nur dann zu bedienen, wenn diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Lexikon der Economics. 2013.